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   BGH, 05.09.2006 - 3 StR 305/06   

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https://dejure.org/2006,7272
BGH, 05.09.2006 - 3 StR 305/06 (https://dejure.org/2006,7272)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2006 - 3 StR 305/06 (https://dejure.org/2006,7272)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2006 - 3 StR 305/06 (https://dejure.org/2006,7272)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Angeklage wegen schwerer räuberischer Erpressung; Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB §§ 67 f

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Erneute Anordnung der Unterbringung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 38
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Auszug aus BGH, 05.09.2006 - 3 StR 305/06
    Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber - wie hier - zum Teil nach der früheren Verurteilung begangen worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 79).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Vielmehr ergibt sich aus § 67f StGB, dass von einer an sich gebotenen Unterbringungsanordnung gerade nicht deshalb abgesehen werden kann, weil eine bereits früher angeordnete und noch vollstreckbare Unterbringungsanordnung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06, NStZ-RR 2007, 38, 39; vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2003, 89; vom 30. März 1992 - 4 StR 108/92, NStZ 1992, 432; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 86).
  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

    Im Übrigen ist diese Rechtsprechung, soweit sie eine "zwingende Anordnung" verlangt (ebenso BGH, Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01; Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06, NStZ-RR 2007, 38), durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) ohnehin überholt, da seither die Maßregelanordnung im Ermessen des Gerichts steht.
  • BGH, 24.07.2007 - 3 StR 231/07

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe

    Der Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06 - das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war.
  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB soll die Anordnung auch dann erfolgen, wenn die Unterbringung nach § 64 StGB bereits in einem früheren Verfahren angeordnet war (BGH 5.09.2006 - 3 StR 305/06, NStZ-RR 2077, 38().
  • LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21

    Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen

    Dass er bereits eine Therapie nach § 64 StGB absolviert hat, steht einer erneuten Unterbringung nach § 64 StGB nicht entgegen (vgl. NStZ-RR 2007, 38f.).
  • OLG München, 03.11.2008 - 5St RR 209/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Unterbleiben einer

    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die Maßregel in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber nach der früheren Verurteilung begangen worden sind (BGH NStZ-RR 2007, 38/39).
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